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   VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531   

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VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531 (https://dejure.org/2018,57307)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531 (https://dejure.org/2018,57307)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.01531 (https://dejure.org/2018,57307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f; BayVwVfG Art. 36 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Impfauflage zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit einer Impfauflage zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Schleswig, 02.03.2017 - 1 A 56/15

    Nebenbestimmung in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule zu Impfschutz,

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Dass die Nebenbestimmung zugleich dem Schutz der Hundepopulation insgesamt dient und ein tierseuchenschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist lediglich Reflex der Regelung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

    Der Auflage ist insoweit die Eignung abzuerkennen, die am Gruppentraining teilnehmenden Tiere vor vermeidbaren Leiden zu bewahren, als der Klägerin nicht bei allen Hunden die Feststellung eines wirksamen Impfschutzes, wie es die Auflage verlangt, gelingen wird (vgl. dazu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

    Es entspricht im Übrigen auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris Rn. 37; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 25.10.2012 - W 5 K 11.590, juris Rn. 56).

    Dieser Auslesevorgang ist der Klägerin nicht möglich, wenn sie nicht über ein entsprechendes Lesegerät verfügt (vgl. dazu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris Rn. 42).

  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1146/11

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Im Gegensatz zu dieser lasse ein Änderungsvorbehalt den Bestand der Erlaubnis nicht automatisch entfallen, sondern erfordere eine eigene Ermessensentscheidung der Behörde, ob und wenn in welcher Weise der Bescheid nachträglich mit weiteren Nebenbestimmungen geändert oder ergänzt werden solle (VG Münster v. 9.3.2012, 1 K 1146/11, Tz. 44, 49 zu § 36 VwVfG).

    Im Gegensatz zu dieser lässt er nämlich den Bestand einer Erlaubnis nicht automatisch entfallen, sondern erfordert eine eigenständige Entscheidung der Behörde über den Widerruf, insbesondere die Ausübung des Ermessens, ob von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird (vgl. VG Münster, U.v. 9.3.2012 - 1 K 1146/11, juris, Rn. 38 mit Hinweis auf Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681, 684 f.).

    Auch bei Dauerverwaltungsakten ermächtigt die Vorschrift nur zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts einmalig erfüllt werden, nicht jedoch zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt bleiben (VG Münster, U.v. 9.3.2012 - 1 K 1146/11, juris Rn. 40; vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 6 C 37/14, juris).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Als Auflage ist die Nebenbestimmung zum Impfschutz mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00, juris).

    Da es sich nicht um eine modifizierende Auflage handelt, die den Erlaubnisinhalt verändert, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000, a.a.O. und U.v. 17.2.1984 - 4 C 70/80, juris).

    Der begünstigende Hauptverwaltungsakt, hier die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG, kann ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen mit diesem Inhalt bestehen bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09

    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Es ist somit unerheblich, wenn mit der Auflage auch Ziele außerhalb des Tierschutzrechts verfolgt werden, solange es sich um eine bloße Nebenfolge handelt, die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG aber Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris).

    Sie verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris).

    Dass die Nebenbestimmung zugleich dem Schutz der Hundepopulation insgesamt dient und ein tierseuchenschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist lediglich Reflex der Regelung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris).

  • VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282

    Tierschutz; gewerbsmäßige Hundezucht; Zuchtkartei

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Dabei kommen insbesondere Auflagen in Betracht, die die Einhaltung des § 2 TierSchG sicherstellen, d.h. Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG im Blick haben, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris), Auflagen, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG, oder Auflagen, die gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG im Blick haben, dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

    Dabei dient eine Auflage der Gefahrenabwehr, so dass der Erlass einer solchen Auflage nicht voraussetzt, dass bereits Verstöße gegen § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris).

  • VG Ansbach, 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338

    Impfnachweis für Teilnahme am Gruppenunterricht in Hundeschule

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Sie verfolgt den Zweck, das in § 11 Abs. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2011 - 11 LA 540/09, juris; VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris).

    Diese Leitlinie sieht das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten an (vgl. bereits VG Ansbach, U.v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 09.12.2015 - 6 C 37.14

    Ersatzschule; Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Auch bei Dauerverwaltungsakten ermächtigt die Vorschrift nur zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts einmalig erfüllt werden, nicht jedoch zum Erlass solcher Nebenbestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt bleiben (VG Münster, U.v. 9.3.2012 - 1 K 1146/11, juris Rn. 40; vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 6 C 37/14, juris).
  • VG Würzburg, 25.10.2012 - W 5 K 11.590

    Widerruf der Erlaubnis zur Haltung von Hunden in einem Tierheim; Verein als

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Es entspricht im Übrigen auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Schleswig-Holstein, U.v. 2.3.2017 - 1 A 56/15, juris Rn. 37; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 25.10.2012 - W 5 K 11.590, juris Rn. 56).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Da es sich nicht um eine modifizierende Auflage handelt, die den Erlaubnisinhalt verändert, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000, a.a.O. und U.v. 17.2.1984 - 4 C 70/80, juris).
  • VGH Bayern, 14.03.2018 - 9 ZB 17.429

    Unzulässige Anordnung eines Impfgebots im Zusammenhang mit der

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531
    Die Impfung der auszubildenden Hunde ist hiervon ebenso wenig erfasst wie deren Überwachung (BayVGH, B.v. 14.3.2018 - 9 ZB 17.429, Rn. 5).
  • VG Düsseldorf, 15.05.2020 - 23 K 19307/17

    Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.01531 -, juris, Rn. 30; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2017, juris, Rn. 29.

    Die "Leitlinie zur Impfung von Kleintieren" der StIKo Vet FLI in der derzeitigen Fassung (Stand 1. Februar 2019) bzw. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide gültigen Fassung (Stand: 3. März 2017), die als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigen ist, vgl. VG Ansbach, Urteile vom 19. Dezember 2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris, Rn. 31, und vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.01531 -, juris, Rn. 32 und - AN 10 K 17.00128 -, juris, Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 2. März 2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 34, sieht regelmäßig eine Impfung gegen die Core-Komponenten Tollwut, Staupe, HCC, Leptospirose, Parvovirose sowie in Phasen einer erhöhten Infektionsgefahr eine Impfung gegen die Non-Core-Komponente Zwingerhusten vor.

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